Verwaltung folgender geschlossener AIF (kollektive Vermögensverwaltung) als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft: (1) geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB und geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die gemäß ihren Anlagebedingungen ausschließlich investieren dürfen in a) Anteile oder Aktien an geschlossenen AIF gemäß § 261 Abs. 1 Nummer 5 und 6 KAGB, die ihrerseits unmittelbar oder mittelbar überwiegend in Vermögensgegenstände i.S.d. § 261 Abs. 1 Nummer 4 KAGB investieren, b) Vermögensgegenstände i.S.d. § 261 Abs. 1 Nummer 4 KAGB, c) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, die aus Vermögensgegenständen i.S.d. § 261 Abs. 1 Nummer 4 KAGB hervorgehen, sowie d) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a KAGB erfüllen, e) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, f) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, g) Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, die überwiegend in die in Buchst. (d) bis (f) genannten Vermögensgegenstände anlegen, (2) sowie EU-AIF und ausländische AIF, die mit den vorstehenden unter Ziffer (1) genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind.
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