Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 Absatz (1) BauKaG NRW. Die Gesellschaft hat dabei die für die Berufsangehörigen nach § 2 BauKaG NRW geltenden Berufspflichten zu beachten. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, zur Errichtung von Zweigniederlassungen und zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
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