(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Mittelbe-schaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zugunsten der vorgenannten Zwecke. (2) Die Gesellschaft verwirklicht diese Gesellschaftszwecke, indem sie Forschungsvorhaben im In- und Ausland finanziell unterstützt und wissenschaftliche Förderprogramme, insbesondere in Isra-el, betreibt. Dies umfasst u.a. die Vergabe von Stipendien, die Auslobung von Preisen für hervorra-gende wissenschaftliche Arbeiten und das Ausrichten von wissenschaftlichen Tagungen. (3) Die Gesellschaft kann nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO Mittel für die Verwirklichung des in Ab-satz 1 und 2 genannten gemeinnützigen Zwecks einer anderen Körperschaft oder für die Ver-wirklichung des in Absatz 1 und 2 genannten gemeinnützigen Zwecks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine unbeschränkt steuer-pflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Darüber hinaus ist die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2-4 AO zulässig.
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