Für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen, 2. die wirtschaftliche und steuerliche Beratung von Dritten, deren Vertretung in allen wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie die Erstattung von Gutachten auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens, 3. die Wahrnehmung von treuhänderischen Aufgaben.
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