Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere: Digitalisierungsberatung bei der Organisation eines digitalen Rechnungswesens, Erstellung von Prozessanalysen im Rechnungswesen, Unterstützung bei der Migration und Portierung von Daten des Rechnungswesens zwischen Kanzleien bzw. zwischen Mandanten und Kanzleien, Einrichtung der Schnittstellen zwischen IT-Anwendungen des Mandanten und DATEV-Rechnungswesen, Hilfeleistungen bei der Auswahl von Hard- und Software, Anfertigung von Dokumentationen oder Qualitätssicherungsregeln im Rechnungswesen, betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, Erstellung von Finanz- und Ertragsplänen sowie Plan-Bilanzen, alle damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Ausgeschlossen sind: Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte (§ 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO) sowie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 316 HGB).
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