Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigte Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), das Platzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG) sowie die Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 KWG dahingehend beschränkt, dass sie nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
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