(1) Die Gründung und der Erwerb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen, die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen hieran, die Übernahme der Geschäftsführung und Entwicklung dieser Unternehmen, die Verwaltung der Beteiligungen an Unternehmen, die Erbringung zentraler Dienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe, die Geschäftsführung von dritten Unternehmen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. (2) Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Patenten, immateriellen Wirtschaftsgütern, Immobilien und grundstücksgleichen Rechten sowie von anderen Vermögensgegenständen, wie z.B. Aktien, Fonds und Anleihen für eigene Rechnung. (3) In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft berechtigt alle Geschäfte zu tätigen, die zur Erreichung des in den Absätzen (1) und (2) genannten Geschäftszweckes dienlich sind und keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Verfolgung des Unternehmensgegenstands kann auch durch Beteiligung an Tochterunternehmen erfolgen. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, die dem KWG unterliegen.
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