Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) und die Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO). Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindertagesstätten für behinderte und nicht behinderte Kinder gemäß § 22 ff SGB VIII Fortbildungen, z. B. für Eltern, Erziehern und Menschen, die in Bereichen tätig sind, in denen Bedarf an Schulungen zu pädagogischen Themen vorhanden ist. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Sozialwesen
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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