Förderung der Jugendhilfe i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO und die Förderung der Erziehung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. Diese Zwecke werden verfolgt insbesondere durch den Betrieb von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen wie z.B. den Betrieb von Wohngruppen zur stationären Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Vorhalten von Beratungsstellen zur ambulanten Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Familien.
Sozialwesen
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