Kontrolle der Einhaltung der Abgabenpflicht der Infrastrukturabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), in seiner jeweils gültigen Fassung (Infrastrukturabgabengesetz - InfrAG) auf der Grundlage von mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Verträgen.
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