Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) BGBl. I S. 1393 vom 07. 08. 1972 sowie die gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gemäß § 23 Absatz 1 i.V. mit Absatz 4 Satz 1 vom 25. 07. 1969 - BGBl. I S. 582 in der Fassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 (BeschfG 1994) vom 26. 07. 1994 - BGBl. I S. 1786.
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