Gemeinsame Berufsausübung eines Rechtsanwaltes und eines Rechtsbeistandes. Der Unternehmensgegenstand umfasst weiterhin sämtliche Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Rechtsanwaltes und seiner standes- und berufsrechtlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Im Rahmen des § 59a BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Partnerschaft aufgenommen werden.
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