Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Förderung und Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig erscheinen, soweit diese Geschäfte keiner Genehmigung bedürfen, insbesondere keine nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen oder in § 34 c Gewerbeordnung genannten Geschäfte darstellen oder eine solche Genehmigung (Erlaubnis) erteilt wird. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und mit anderen Unternehmen Unternehmensverträge im Sinne der § 291 ff. AktG schließen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen. Die Gesellschaft kann die für die Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. ).
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