Erbringung von nach § 2 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG) genehmigungspflichtigen Geschäften: Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WpIG), Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WpIG), Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 WpIG) sowie Eigengeschäft (§ 15 Abs. 3 WpIG). Die Gesellschaft darf sich bei der Erbringung der vorgenannten Finanzdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen. Weiter darf das Betreiben des Eigengeschäfts in Finanzinstrumenten nicht zum Zwecke des Handelns auf eigene Rechnung (Handelsbuchtätigkeit) erfolgen.
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