Förderung der Jugendhilfe gem. § 2 SGB VIII. Der Satzungszweck wird verwirktlicht insbesondere durch den Betrieb eines Kindergartens sowie durch die Schaffung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege. Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben Intensität oder zur selben Zeit verfolgen.
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