1. Zweck der Gesellschaft ist die sittliche und geistige Förderung der Allgemeinheit durch eine Stärkung der demokratischen Teilhabe der Bevölkerung auf dem Gebiet der sozialen Gesetzgebung. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - das Erstellen von wissenschaftlichen Ausarbeitungen - Gespräche mit den Betroffenen, sowie den für das Thema zuständigen Entscheidungsträgern - Hilfe für gemeinnützige Organisationen beim Erstellen von Petitionen - Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen gemeinnütziger Organisationen gegenüber der Politik Auf diese Weise verfolgt die Gesellschaft die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO. 3. Die Gesellschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
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