Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Verwaltung von Wohneigentum und Nutzungsverträgen im weitesten Sinne. Nicht zur Verwaltung gehören Handel und/oder Verwaltung von Finanzinstrumenten jeglicher Art sowie die Verwaltung fremden Geldvermögens im weitesten Sinne, soweit dafür jeweils eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich ist. Sowie alle etwaigen sonstigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, für die eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich ist. Geschäfte, für die eine Erlaubnis nach § 34 c GewO erforderlich ist, sind - soweit nicht eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich ist - Gegenstand des Unternehmens, wenn die entsprechende Genehmigung vorliegt.
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