Vermittlung von Versicherungs- und Bausparprodukten sowie die Vermittlung von Investmentanteilen zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen. Im Hinblick auf die Vermittlung von Investmentanteilen erbringt die Gesellschaft die Anlagevermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, und/oder einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft darf auch die Geschäftsführung als alleinige persönlich haftende und/oder geschäftsführende Gesellschafterin von Kommanditgesellschaften übernehmen und sich an anderen in- und ausländischen Unternehmen beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
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