Errichtung und Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen medizinischen Versorgungsleistungen von privat und gesetzlich versicherten Patienten einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen, sowohl auf den Gebieten der Inneren Medizin und der Allgemeinmedizin, als auch auf den Gebieten anderer Fachbereiche, nach Erteilung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Hierfür kann die Gesellschaft Arztpraxen und die dazugehörenden Vertragsarztsitze i. S. d. § 103 SGB V erwerben und Kooperationen mit anderen ambulanten Leistungserbringern und / oder Leistungserbringern der stationären Krankenhausbehandlung und / oder Leistungserbringern der Vorsorge und Rehabilitation und / oder nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens bilden. Die vertragsärztliche Versorgung wird durch Vertragsärzte und angestellte, in das Arztregister eingetragene approbierte Ärzte durchgeführt. Der Satzungszweck kann auch durch die Errichtung und den Betrieb weiterer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 Absatz 1 SGB V verwirklicht werden. Die Gesellschaft darf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vornehmen, soweit dieses dem Unternehmensgegenstand dient und mit den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für die vertragsärztliche Versorgung bei der zuständigen kassenärztlichen Versorgung an anderen heilberuflich tätigen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten.
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