(1) Zweck der Gesellschaft ist die Gründung und der Betrieb eines MVZ im Rahmen der amulanten und vertragsärztlichen, privatärztlichen und berufsgenosssenschaftichen Versorgung sowie Behandlung von Patienten sonstiger Kostenträger, z. B. Zivildienstleistender. Sicherung des Gesellschaftszweckes bedeutet, diesen bei sich wandelnden Strukturen regelmäßig anzupassen (z. B. Bestimmung des zuständigen Gesellschafters zur Überprüfung des Gesellschaftszweckes und Erarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung). (2) Die Gesellschaft darf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vornehmen, soweit dieses dem Unternehmensgegenstand dient und mit den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für die vertragsärztliche Versorgung bei der zuständigen kassenärztlichen Versorgung an anderen heilberuflich tätigen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten.
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