Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V), der dazu notwendige Ankauf und Betrieb (zahn)ärztlicher/oralchirurgischer/kieferorthopädischer Praxen sowie die Gründung und der Betrieb von Nebenbetriebsstätten. Zweck des Betriebes des oder der MVZ sind die ambulante Heilbehandlung im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen/privat(zahn)ärztlichen/oralchirurgischen/kieferorthopädischen Versorgung, stationäre Tätigkeiten der MVZ und der darin tätigen (Zahn)Ärzte/Oralchirurgen/Kieferorthopäden als Beleg (Zahn)Ärzte oder Honorar(Zahn)Ärzte sowie weitere Tätigkeiten, die MVZ gesetzlich ermöglicht werden.
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