Errichtung und Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V. Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten an unterschiedlichen Standorten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Privatversicherte und Selbstzahler, zu erbringen.
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