Errichtung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen ambulanten Versorgung. Das MVZ nimmt bei Bedarf an vertragsgesteuerten Versorgungsformen und an Modellverfahren teil.
Ärzte: Zahnärzte
Fachärzte
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