(1) Die Gesellschaft dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Ziel der Gesellschaft ist es, die regionale ärztliche Versorgung der Bevölkerung möglichst nach Qualitätsmanagementkriterien akkreditierte ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärztinnen und Ärzte eines oder mehrerer unterschiedlicher medizinischer Fachgebiete tätig sind, zu erhalten und zu fördern, um eine individuelle und hochqualifizierte ambulantmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, Synergieeffekte zu schaffen und vorhandene Einsparpotenziale zu nutzen. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens selbstlos zu fördern. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von durch approbierte Ärzte geleiteten Gesundheitseinrichtungen und insbesondere von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V. (3) Bei der Zweckerreichung verfolgt die Gesellschaft humane, soziale und ökologische Ziele. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung und/oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen und die mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbart sind. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft auch an anderen Gesellschaften beteiligen und weitere Zweigniederlassungen gründen. (5) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter gewährleisten beim Betrieb der in Absatz 2 genannten Gesundheitseinrichtungen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere, 1. dass die Gesellschaft selbst und die für die Gesellschaft tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie sonstigen Personen das Selbstbestimmungsrecht und die Würde ihrer Patienten respektieren und ihre Privatsphäre achten und die Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht und zum Datenschutz einhalten; 2. dass die für die Gesellschaft tätige Ärzteschaft ihren ärztlichen Beruf nach freiem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlich, insbesondere berufsrechtlich, aufgestellten Grundsätze einer korrekten ärztlichen Berufsausübung und unter Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet ausüben und insoweit keine Grundsätze anzuerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen zu beachten haben, die mit ihrer ärztlichen Aufgabe oder gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können - die Gesellschaft wird die für sie Tätigen anhalten, ihren ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben, den ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und die ihnen nach berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen obliegenden Fortbildungspflichten zu erfüllen; 3. dass jede/r von der Gesellschaft zur Leitung einer Gesundheitseinrichtung oder Fachgebietsabteilung einer solchen Einrichtung bestellte Ärztin/Arzt seinen ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbstständig ausübt und in seiner originären ärztlichen Berufsausübung, insbesondere seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnostik und Therapie, von der Gesellschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist und jeder für die Gesellschaft Tätige in den ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegenzunehmen und zu beachten hat; 4. dass medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich die für die Gesellschaft tätigen Ärzte/Ärztinnen treffen, sofern diese nicht nach ihrem jeweils geltenden Berufsrecht und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen anderen für die Gesellschaft tätigen Angehörigen eines anderen Heilberufes solche Entscheidungen überlassen dürfen; 5. dass das Recht der Patienten der Gesellschaft, den Arzt/die Ärztin frei zu wählen oder zu wechseln, geachtet wird; 6. dass der/die Behandelnde zur Unterstützung der diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die für die Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen hinzuziehen ka
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