1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der \"Steuerbegünstigten Zwecke\" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne von § 95 SGB V sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten. Mindestens 2/3 der Leistungen der Gesellschaft müssen hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO zu Gute kommen. Es handelt sich somit um eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO. Die Gesellschaft dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der beteiligten Sozialversicherungsträger (§§ 30, 85 SGB IV). Darüber hinaus ist die Gesellschaft auf den öffentlichen Zweck im Sinne des Kommunalrechts ausgerichtet. 2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb ist der Betrieb eines oder mehrerer MVZ im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V, auch in Form einer Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, die an der fachärztlichen Versorgung der privat- und gesetzlich krankenversicherten Patienten und der sonstigen Selbstzahler teilnehmen. Die Gesellschaft bestellt für jedes von ihr getragene MVZ einen oder mehrere Ärzte als ärztliche(n) Leiter im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V. 3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ders Geschäfttszwecks notwenig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind und die mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs sowie den in Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sind. Die Gesellschaft darf sich demgemäß an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlicher Art beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, wenn diese Vorhaben mit der gesetzlichen Aufgabenstellung des Gesellschafters vereinbar sind. Den für den Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden sind derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesellschaft darf sich nur insowiet an anderen Gesellschaften beteiligen und Zweigniederlassungen sowie weitere Betriebs- und Nebenbetriebsstätten gründen, als dass dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft gewährleistet, a) dass die Gesellschaft selbst und die für die Gesellschaft tätigen Ärzte und sonstigen Personen das Selbstbestimmungsrecht und die Würde ihrer Patienten respektieren, ihre Privatsphäre achten sowie die Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht und zum Datenschutz einhalten; b) dass die für die Gesellschaft tätigen Ärzte ihren ärztlichen Beruf nach freiem Gewissen, den geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit und der Beachtung der jeweils geltenden gesetzlich, insbesondere berufsrechtlichen, aufstellten Grundsätze einer korrekten ärztlichen Berufsausübung und der Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet ausüben und insoweit keine Grundsätze anzuerkennen und keine Vorschiften oder Anweisungen zu beachten haben,die mit ihrer ärztlichen Aufgabe oder gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können - die Gesellschaft wird die für sie tätigen Ärzte anhalten ihren ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und die ihnen nach berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen obliegenden Fortbildungspflichten zu erfüllen, c) dass jeder von der Gesellschaft zur ärztlichen Leitung des MVZ bestellte Arzt seinen ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig ausübt und in seiner originären ärztlichen Berufsausübung, insbesondere seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnos
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