Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V. Die Gesellschaft dient der fachübergreifenden, ambulanten Behandlung von hilfsbedürftigen Menschen mit Erkrankungen sowie der präventiven Gesundheitsvorsorge. Eine Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen besteht nicht. Zunächst gewählte Fachrichtungen können jederzeit geändert oder erweitert werden. Gemäß dem Werk und den Leitbildern der Schwesternschaft der Krankenfürsorge des Dritten Ordens KdöR und des Ordens der Barmherzige Brüder Bayerische Ordensprovinz KdöR ist die vom christlichen Verantwortungsbewusstsein getragene Hilfe für den notleidenden Menschen Richtschnur des Handelns der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist unter Berücksichtigung des §3 berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu tätigen, die mit dem genannten Gesellschaftszweck im wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen und diesen fördern, sofern nicht Bestimmungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) dem entgegenstehen. Die Gesellschaft ist - soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig - berechtigt, auch alle Nebengeschäfte zu betreiben, die der Erzielung des Hauptzwecks der Gesellschaft dienen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang zur Erreichung des Gesellschaftszweckes besteht oder herbeigeführt werden soll und soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
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