Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V, zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Die Gesellschaft kann einzelne medizinische Versorgungszentren zu örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.
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