Hoch- und Tiefbau und Errichtung von Bauwerken. Die Firma darf zugleich als Generalunternehmer bei der Errichtung von Bauwerken tätig werden und in diesem Zusammenhang Bauleistungen vertraglich auf eigene Enkelgesellschaften, Anschlußunternehmen oder auf Dritte Unternehmen übertragen. Die Firma darf ferner mit Baustoffen und Baumaterialien aller Art Handel betreiben und auch Baustoffe selbst herstellen oder gewinnen. - Gründung von anderen Unternehmen mit Eigenbeteiligung in wahlfreier Höhe sowie das Verwalten dieser Unternehmen. Diese anderen Unternehmen dürfen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die anderen Unternehmen dürfen auch zu dem Zweck gegründet werden, wiederum selbst, zum Beispiel als Holding, andere Unternehmen zu gründen und diese zu verwalten oder sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Wird zu einem gesetzlich zulässigen Zweck eine Erlaubnis oder Genehmigung benötigt, so ist diese zu beantragen. Die Höhe der jeweiligen Eigenbeteiligung wird in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag festgelegt. Bis zur Gründung entsprechender nachgeordneter Gesellschaften darf die Gesellschaft jeden beliebigen Geschäftszweck selbst ausüben und mit der Gründung auf die nachgeordneten Unternehmen im vorgesehenen Umfang übertragen. - Beteiligung an bestehenden Unternehmen Dritter mit jedem gesetzlich zulässigen Zweck. Bestehende Unternehmen Dritter können auch in Vergleich, Liquidation oder im Konkursverfahren befindliche Unternehmen sowie Auffanggesellschaften sein, wenn die Gesellschaft mit ihrer Beteiligung einen geschäftlichen Nutzen beabsichtigt. Die Höhe der jeweiligen Eigenbeteiligung wird in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag, Kaufvertrag und/oder Übernahmevertrag festgelegt. - Übernahme von Verwaltungsaufgaben für eigene nachgeordnete Unternehmen. Zu den Verwaltungsaufgaben zählen insbesondere die kaufmännische Verwaltung, die Personalverwaltung, die logistische Planung und Organisation sowie weitere Stabs- und Direktionsaufgaben. Die Gesellschaft ist befugt, mit nachgeordneten Unternehmen Geschäftsbesorgungsverträge über die Verwaltung und Direktion zu schließen. Eigenes nachgeordnetes Unternehmen kann auch die mehrheitliche Beteiligung an einer Holding sein. - Besitz und die Fahrzeughaltung aller Arten von Dienst- und Baufahrzeugen und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäftstätigkeiten der Verwaltung und der Anstellung von Bedienungsund Wartungspersonal. Diese Dienst- und Baufahrzeuge können anderen Unternehmen leihweise gegen Entgelt oder auf dem Weg des Leasingverfahrens überlassen werden. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck auch eine separate Haltergesellschaft (GmbH) und/oder eine separate Leasinggesellschaft (GmbH) gründen und betreiben oder ein Drittes Unternehmen, welches auch ein nachgeordnetes eigenes Unternehmen sein kann, mit dem Geschäftszweck ganz oder teilweise beauftragen. - Weiterer Gegenstand der Gesellschaft ist der Besitz von Maschinen, Anlagen und sonstiger Betriebseinrichtungen und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäftstätigkeiten. Diese Maschinen, Anlagen und sonstigen Betriebseinrichtungen können anderen Unternehmen leihweise gegen Entgelt oder auf dem Weg des Leasingverfahrens überlassen werden. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck auch eine separate Besitzgesellschaft (GmbH) und/oder eine separate Leasinggesellschaft (GmbH) gründen und betreiben oder ein Drittes Unternehmen, welches auch ein nachgeordnetes eigenes Unternehmen sein kann, mit dem Geschäftszweck ganz oder teilweise beauftragen. Der Erwerb von Maschinen, Anlagen und sonstigen Betriebseinrichtungen über Personalgesellschaften wird dadurch nicht ausgeschlossen. - Weiterer Gegenstand der Gesellschaft ist der Ankauf, Besitz und Verkauf von Immobilien und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäftstätigkeiten der Verwaltung und der Anstellung von Bewirtschaftungspersonal.Diese Immobilien können sowohl an eigene Unternehmen als auch an Dritte vermietet bzw. verpachtet oder auf dem Weg des Leasingverfah
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