Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Steuerberater sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung. Darüber hinaus ist Gegenstand der Partnerschaft jede weitere Tätigkeit der Partner, die im Rahmen ihres berufsrechtlichen zulässigen Umfangs ausgeübt werden darf und ausgeübt wird. Im Rahmen ihres berufsrechtlich zulässigen Umfangs ausgeübt werden darf und ausgeübt wird. Im Rahmen des § 56 StBerG können auch andere Berufsträger der steuer-, wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Partner-schaft aufgenommen werden.
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