Gewerbsmäßige Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes, jedoch nur im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreffend a) Anteile und Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländische offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen, b) Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen, c) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, ferner die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen, weiterhin die damit zusammenhängende Beratung, Vertriebsunterstützung, Betreuung von Anlageberatern und Anlagevermittlern und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleitungen.
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