Erwerb, die Anpachtung, die Verpachtung, der Betrieb, die Planung, der Bau sowie die Errichtung und Instandhaltung von Strom- und Gasnetzen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet snid. Sie darf zu diesem Zweck inbesondere unter den Vorgaben des § 107a Abs. 3 GO NRW im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerbern oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. Unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 5 GO NRW kann die Gesellschaft andere Gesellschaften oder andere Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts gründen, sich an anderen Gesellschaften oder an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen sowie bereits bestehende Beteiligungen an solchen Rechtsträgern erhöhen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.
Energieversorgung
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