Gemeinschaftliche und freiberufliche Berufsausübung der sozialpädagogischen Familienhilfe i.S.v. § 31 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), ergänzend die freiberufliche Gewährung von Erziehungshilfe und Erziehungsberatung. Die Partnerschaftsgesellschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
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