Eingliederung und Förderung von behinderten bzw. von Behinderungen bedrohten Menschen in die Gesellschaft; die Förderung der Wohlfahrtpflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung und Betrieb von Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten für behinderte Menschen, insbesondere Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen, chronisch kranken oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den Einrichtungen gehören insbesondere Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen allein oder im Verbund mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen (§ 68 Nr. 4 AO); Ambulatorien und Pflegediensten (§ 68 Nr. 4 AO); andere persönliche Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen (§ 68 Nr. 4 AO); ambulante pflegerische Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranke oder pflegebedürftige Menschen (§ 68 Nr. 4 AO und § 68 Nr. 1 a AO). Hierzu gehört auch die Einrichtung von Integrationsprojekten (§ 68 Nr. 3 a und b AO).
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