Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsvertreter (Mehrfimenvertreter), § 34d GewO, die gewerbsmäßige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und gewerbsmäßige Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes (Finanzanlagenvermittler), jeweils im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (§ 34f Absatz 1 GewO) zu + Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, + Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, + Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
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