1. Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 der Abgabenordnung) und zum anderen die Förderung der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung. 2. Der Satzungszweck der Mildtätigkeit wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Integrationsprojekten i.S.d. § 132ff. SGB IX i.V.m. § 68 Nr. 3 Buchst. c der Abgabenordnung. 3. Der Satzungszweck der Wohlfahrtspflege wird insbesondere verwirklicht durch die Hilfe für schwer vermittelbare arbeitsuchende Menschen, die hilfsbedürftig im Sinne des § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung sind. Arbeitsuchenden Menschen soll Beschäftigung und Unterstützung bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden. Dabei liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft auf der Qualifizierung und psychosozialen Betreuung dieser Menschen zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
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Sozialwesen
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