Gemeinschaftliche Erfassung und Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; der gemeinschaftliche Vertrieb von Obst-, Gemüse- und anderen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen; der gemeinschaftliche Bezug von Bedarfsartikeln für den Obst-, Gemüse- und Gartenbau; die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung von Obst und Gemüse (und sonstigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen); die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebseinrichtungen und Maschinen; die Bildung eines Interventionsfonds oder die Beteiligung an einem solchen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Genossenschaft ist befugt, alle Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zweckes erforderlich sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und Beteiligungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 GenG übernehmen. Die Genossenschaft legt die Erzeugungs- und Qualtitätsregeln sowie die einzuhaltenden Vermarktungs- und Umweltschutzvorschriften in gesonderten Bedingungen fest.
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