1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung. Diese verleiht zum einen den Wunsch der menschlichen Seele nach Selbstentfaltung und des Weiteren dem Interesse des Menschen an gesellschaftlicher Mitwirkung Ausdruck. Unter einem geistigen Bildungsweg verstehen die Gründer einen Weg, Menschen in Strukturen und Organisationsformen ihres realitätsbildenden, denkenden Geistes einzuführen und sie mittels der Methode Innerer Wissenschaft darin anzuleiten, diese eingeprägten und begrenzenden geistigen Muster zu durchleuchten und zu erkennen. Angewandte Innere Wissenschaft geschieht durch die Methode der Selbsterforschung, welche, ausgehend von einer interpretationslosen Bezeugung augenblicklicher Erfahrung, die intelligente Fähigkeit des Geistes zur Selbstreflexion anwendet, um Realitätsüberprüfung vornehmen zu können und die Hindernisse eigener Ein-Bildungen zu beseitigen. 2. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts. 3. Der Satzungszweck Bildung wird insbesondere verwirklicht durch a) Fort- und Ausbildungen im Erklärungssystem der Charakterfixierungen (z.B. Enneagramm), einem Modell, welches Tiefenschichten persönlicher, geistig-emotionaler Welten sichtbar machen kann, in denen ein Mensch, einer Blase gleich, realitätsverschlossen leben kann. b) Vorträge und einführende Veranstaltungen zu Themen der Ewigen Philosophie und zu innerer Wissenschaft; c) Konferenzen, Kongresse und Veranstaltungen mit Vertretern äuße-rer und innerer Wissenschaften; d) Angebote zur Förderung der Introspektion durch das Erlernen der Fähigkeit äußeren und inneren Schweigens ("stiller Geist") (z.B. Retreats); e) Veranstaltungen zur Ausbildung innerer Achtsamkeit und der Praxis der Meditation; f) Förderung von Publikationen und Vergabe von Stipendien im Sinne der Zwecke der Gesellschaft; g) Förderung des internationalen Austausches und der internationalen Kommunikation. 4. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck dienen. 5. Tätigkeiten dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Im Zweifel soll eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden. 6. Die Bestimmungen dieser Satzung sind so anzuwenden, dass die Gemeinnützigkeit gewahrt bleibt. Ist es notwendig, die Satzung anzupassen und ist dies möglich, ohne dass der Kernbereich der Tätigkeit verletzt wird, besteht eine Mitwirkungspflicht der Gesellschafter. Kann der Kernbereich der Tätigkeit nicht als gemeinnützige Tätigkeit ausgeführt werden, soll die Gesellschaft als GmbH nach allgemeinen Grundsätzen weiterbetrieben werden. Allgemeine Vorschriften, z.B. zur Abführung von Steuern und Vermögen, für einen solchen Fall bleiben unberührt.
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