Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und ihre Auftraggeber in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten zu beraten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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