Halten, Verwaltung, Nutzung, insbesondere Vermietung und - soweit noch nicht bebaut - Bebauung von Grundstücken. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, soweit erforderlich, bebauen, verwalten und nutzen, insbesondere vermieten. Die Gesellschaft kann außerdem sonstige Vermögensgegenstände, wie Beteiligungen, Darlehensforderungen und ähnliches erwerben, nutzen und verwalten. Eine Tätigkeit im Sinne von § 34 c Gewerbeordnung ist der Gesellschaft untersagt. Sie wird sich insbesondere als Gesellschafter an der unter dem Namen 'Otto Singer Gesellschaft für Vermögensverwaltung' bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beteiligen und deren alleinige und ausschließliche Geschäftsführung übernehmen. An dieser Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind die Gesellschafter dieser Gesellschaft schon beteiligt. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts soll künftig nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften.
Hausverwaltungen
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