Ausschließlich die Anlageberatung sowie die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung hinsichtlich Investmentfondsanteilen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 InvG ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentfondsanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, und zwar ausschließlich für lizenzierte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen und darf ferner kein Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") vermitteln.
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