Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m.§ 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43a Abs. 2 WP, 3. geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, 4. Treuhandtätigkeiten, insbesondere die Verwaltung fremden Vermögens, Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Vormund und Betreuer und Nachlasspfleger. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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