Übernahme von Management-, Verwaltungs- und Treuhandtätigkeiten. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte und zur Erbringung aller Dienstleistungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet erscheinen, soweit sie keiner gesonderten behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Gesellschaft wird im Innenverhältnis die Treuhandtätigkeiten der Kommanditisten auf der Grundlage von gesondert abgeschlossenen Serviceverwaltungsverträgen übernehmen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft eigenständig am Markt agieren und anstelle der Kommanditisten das Treuhandgeschäft unter eigenem Namen betreiben, soweit dies keiner gesonderten behördlichen Erlaubnis bedarf.
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