Schweinemast im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung im Sinne des § 51 a Bewertungsgesetz und ab dem 1. Januar 2025 im Sinne des § 13b Einkommensteuergesetz. Es handelt sich um zwei bekannte Stallanlagen mit 850 und 650 Mastplätzen für Schweine. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gesellschafterzweck beteiligen. Sie kann sich weiter an Unternehmen beteiligten, die den Zweck der Gesellschaft fördern.
Schweinezüchter
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