Förderung der Volks- und Berufsbildung. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere für die Stiftung Berufliche Bildung und deren gemeinnützige Tochtergesellschaften. 2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht (a) durch Fort- und Weiterbildungen in der Form von berufsübergreifenden Tages- und Stundenseminaren für Berufsgruppen/-bilder, (b) durch Beratungsangebote zur berufsübergreifenden beruflichen Bildung für Berufsgruppen/-bilder, (c) dadurch, dass die Gesellschaft Mittel beschafft und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Zwecke weiterleitet. 3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf sich die Gesellschaft an Gesellschaften beteiligen sowie weitere mit ihrer Aufgabe im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben. 4. Die Gesellschaft kann unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen zur Erfüllung ihres Zweckes Rücklagen bilden.
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