Gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken sowie Inneneinrichtungen und Außenanlagen; Städtebau und Umweltgestaltung; Generalplanung, Planung der technischen Gebäudeausrüstung, Lichtplanung und Tragwerksplanung sowie alle mit dem Bauen verbundenen Architekten- und Ingenieurleistungen. Die für Architekten geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen sind wie folgt zu beachten: a) Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der für Architekten und Architektinnen geltenden Berufsaufgaben nach § 1 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW). b) Architekten bzw. Architektinnen nach § 2 BauKaG NRW müssen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben. Die weiteren Anteile müssen von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma der Gesellschaft ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 1 BauKaG NRW die Gesellschafter angehören. c) Die zur Geschäftsführung befugten Personen müssen mindestens zur Hälfte Architekten bzw. Architektinnen nach § 2 BauKaG NRW sein. d) Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden. e) Die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen muss an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden sein. f) Die für die Architekten bzw. Architektinnen nach § 2 BauKaG NRS geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden.
Ingenieurbüro
Architekten
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