Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V .m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Beratung und Vertretung in Steuersachen und Steuerstrafsachen; Hilfeleistungen bei der Erfüllung von Bilanzierungs- und Buchführungspflichten; Wahrnehmung fremder Interessen anlässlich der Beratung, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Tätigkeiten, die mit den Berufen des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen.
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