Trägerschaft von Zweckbetrieben in Hamburg im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere von a) Kindergärten bzw. Kinderhorten b) Ersatzschulen c) Ergänzungsschulen Hinsichtlich des Buchstaben c) wird bei Trägerschaft und Betrieb bei mindestens 25% der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne von Art. 7 Abs. 4 S. 3 Grundgesetz und der auf Privatschulen anwendbaren Schulgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg vorgenommen.
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