Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung Zweck der Gesellschaft ist -Jugend- und Altenhilfe, -Erziehung, -Landschaftspflege und Umweltschutz, -Volks- und Berufsbildung, -Kunst- und Kultur, -Sport, -die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes, -die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, -die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, -und die Beschaffung von Mitteln für andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaften -Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Mittelbeschaffung für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist aber nur zulässig, wenn diese selbst steuerbegünstigt ist.
Sozialwesen
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