Für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Übernahme einer treuhänderischen Tätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann mit den vorstehenden Einschränkungen andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Sie darf mit den vorstehenden Einschränkungen auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können. Sie darf auch, wenn und soweit berufsrechtlich zulässig, Zweigniederlassungen errichten. Auch für den Leiter der Zweigniederlassung gilt die Residenzpflicht gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG am Sitz der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich.
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