Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (z.B. gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Abschlußprüfungen) sowie die damit zusammenhängende Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. die steuerliche Beratung und Vertretung), die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens. Tätigkeiten, die mit dem Beurf des Wirtschaftsprüfers und/oder des Steuerberaters unvereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO bzw. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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